FAQ

   
 


 

 

Home

Privat

Wirtschaft

Kosten

FAQ

Ausbildung und Zertifikate

Detektiv-Urteile

AGB

Impressum

Kontakt

 


     
 

Wie beauftrage ich einen Detektiv?

Nach Kontaktaufnahme mit meiner Detektei erfolgt ein Vorgespräch um Ihr Problem nachgiebig zu erörtern, das „Berechtigte Interesse* " zu prüfen und um die Auftragsdurchführung, Kosten ec. durchzusprechen. Dieses Erstgespräch ist kostenfrei. Danach erfolgt die schriftliche Fixierung des Auftrags.

* Berechtigtes Interesse - Grundlage eines Detektivauftrages

Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 193 StGB kommt jedes öffentliche, private, ideelle oder vermögensrechtliche Interesse in Betracht, das nicht in Widerspruch zu Recht oder Sittengrundsätzen steht oder dessen Verfolgung rechtlich schutzwürdig ist. Im Hinblick darauf, dass das berechtigte Interesse weniger als ein rechtliches Interesse verlangt und der Inhalt der Interessenwahrnehmung nicht abstrakt und generell, sondern im Wege einer Interessenabwägung zu beantworten ist, besteht zwischen § 193 StGB und 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. Nr. 2 BDSG Übereinstimmung.

Die Übermittlung personenbezogener Daten

Die Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen ist lt. § 16 Absatz 1 Nr. 2 - zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. BDSG §16 Absatz 4, erster Teil.

 
 

Heute waren schon 1 Besucher (1 Hits) hier!

 

 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden