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Urteile zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten (Auszug)

 

Überträgt ein Arbeitgeber anläßlich eines konkreten Tatverdachtes einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers und lässt sich ein vertragswidriges Verhalten nachweisen, so sind die Detektivkosten erstattungsfähig.
(Bundesarbeitsgericht (BAG) 03.12.1985, AZ 3 AZR 277/84)

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
(OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88)

Eine Mutter, der nach der Trennung von ihrem Mann die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurde, darf auch Detektive einsetzen, wenn der Vater die Kinder nicht herausgeben will und versteckt hält. Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich entschieden, dass eine derartige Kindesentziehung als Verletzung des elterlichen Sorgerechts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ersatzfähig seien dabei auch die Detektivkosten.
(Bundesgerichtshof AZ VI ZR 110/89)

Trotz vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem folgenden Schadenersatzprozeß geltend zu machen.
(Arbeitsgericht Hagen, AZ 3 Ca 618/90)

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, 1 ZP0 war.
(OLG Koblenz, 24.10.90 AZ 14 NW 671/90)

Die Einschaltung eines Detektivs (ist) aus kostenrechtlicher Sicht gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs moglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZP0 erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozeß steht.
(OLG Hamm, 31.08.92, 23W 92/92)

Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungsberichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben.
(OLG München, 18.06.93,11 W 1592/93)

Nach einem Entscheid des Bundesarbeitsgerichts können Arbeitnehmer für Detektivkosten in erforderlicher Höhe in Regreß genommen werden. Voraussetzung ist, daß der konkrete Verdacht gegen sie besteht, ihr Verhalten könne den Betrieb schädigen. Dies trifft beispielsweise beim Krankfeiern zu. Hier kann der Arbeitnehmer, sofern er überführt wurde, zum Schadenersatz verpflichtet werden, der die Kosten aller notwendigen Maßnahmen abdeckt. Dazu zählen auch anlassbezogene Detektivkosten.
(Bundesarbeitsgericht (BAG) 17.09.1998, AZ 8 AZR 5/97)

Weist ein Arbeitgeber dem Mitarbeiter nach, dass er sich während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit "genesungsfähig" verhalten hat, war dies nur durch den Einsatz eines Detektivs möglich, muss der Arbeitnehmer den Aufwand dafür ersetzen. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, stattdessen "kostengünstiger eigene Betriebsspione" einzusetzen.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 5 Sa 540/99)

In einem Ehestreit müssen Detektivkosten, die bei der Ausspähung des „Liebeslebens“ des Ex-Partners angefallen sind, unter Umständen vom beobachteten Ehepartner bezahlt werden. Nach einem Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts gilt dies jedenfalls, wenn der Einsatz eines Detektivs der Erhärtung eines konkreten Verdachts diente und die Kosten dafür nicht unverhältnismäßig hoch sind. Das Gericht verurteilte eine geschiedene Ehefrau dazu, im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens die Kosten für den Einsatz eines Detektivs als Teil notwendiger Prozesskosten zu tragen. Der Ex-Ehemann der Frau hatte den Detektiv engagiert. Die Kosten in Höhe von DM 13.000 muss die Ex-Frau tragen.
(Az.: 11 WF 70/02)

Die Detektivkosten für die Ermittlung der Anschrift des Schuldners sind dann grundsätzlich als Kosten der Zwangsvollstreckung erstattungsfähig, wenn der Gläubiger die Anschrift nicht auf eine einfachere und billigere Weise - wie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt - hat ermitteln können.
(LG Berlin, 23.5.1984, Az.: 82 T 84/84)

Verweigert das Einwohnermeldeamt dem Gläubiger eine Auskunft über die Anschrift eines Schuldners, weil dieser aus anderen Gründen eine Auskunftssperre erwirkt hat, und hat der Gläubiger keine andere Möglichkeit, die Anschrift des Schuldners zu ermitteln; so sind die Kosten einer daraufhin von ihm eingeschalteten Detektei erstattungsfähig. Dass deren Ermittlungen dann letztlich auch ergebnislos geblieben sind, steht der Erstattungsfähigkeit ihrer Kosten nicht entgegen.
Der Antraggegner mag zwar andere schutzwürdige Belange i.S. des § 28 Abs. 5 Satz l MeldG haben, die durch eine vom Einwohnermeldeamt erteilte Auskunft über seine gegenwärtige Anschrift gefährdet sein
könnten. Nach Auffassung der Kammer geht es jedoch nicht an, dass sich jemand, der durch das Glaubhaftmachen solcher Belange beim Einwohnermeldeamt eine Auskunftssperre erwirkt hat, sozusagen mit staatlicher Hilfe auch einer gerichtlichen Feststellung eines gegen ihn geltend gemachten und ggf. auch einer zwangsweisen Durchsetzung eines gegen ihn gerichtlich festgestellten Anspruchs entzieht.
(LG Berlin, 26.11.1985, Az.: 82 T 437/85)

 
 

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